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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  


der FrogLog Logistics GmbH, Kastanienallee 90, 63454 Hanau (AUFTRAGNEHMER),  
FÜR DIE ANNAHME VON MESSE- UND VERANSTALTUNGSDIENSTLEISTUNGEN – AUFTRAGSANNAHME-
 
PRÄAMBEL
 
Der Auftragnehmer bietet seinen Kunden (Auftraggeber) ein flächendeckendes Transportnetzwerk verbunden mit den in der Auftragsbestätigung konkret vereinbarten Messe- und Projektdienstleistungen. Um seinen Kunden einen reibungslosen Messe-/ Eventauftritt zu gewährleisten, unterstützt der Auftragnehmer den Kunden mit maßgeschneiderten Lösungen. Dazu gehören insbesondere die Zollabfertigung bei der Ein- und Ausfuhr sowie die Beförderung der Messe-/Projektgüter zur vereinbarten Messe und die professionelle Koordination vor Ort, die Entladung vom LKW per Stapler oder Kran, die Verbringung zum Messeplatz, (Zwischen-) Lagerung von Leergut und Waren sowie dessen reibungslosen Rückabwicklung nach der Messe-/Event.
 
1. ALLGEMEINES
 
1.1 Geltungsbereich, anwendbares Recht, Vertragsbestandteil
1.1.1  Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Durchführung und Besorgung von nationalen und internationalen grenzüberschreitenden Transport-, Logistik- sowie Messedienstleistungen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie gelten auch für zwischen den Parteien zukünftig abzuschließende Verträge gleicher Art.  
1.1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Etwaige anders lautende Vermerke, die im Schriftverkehr zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber verwendeten Vordrucken (Transportauftrag, Signaturen etc.) angebracht sind, haben insoweit keine Gültigkeit, auch wenn der Auftragnehmer deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
1.1.3      Ergänzend zu diesen Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und, soweit diese für logistische Leistungen nicht gelten, die Logistik-AGB, jeweils neuster Fassung. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen Geschäftsbedingungen, den ADSp bzw. der Logistik-AGB vor, dies gilt insbesondere für die zwingenden Bestimmungen aus internationalen Übereinkommen wie CMR, MÜ, CIM, CMNI u.a. Bei Regelungslücken sowie außerhalb des Anwendungsbereichs der zwingenden internationalen Bestimmungen, gilt deutsches Recht.
1.1.4 Vertragsbestandteile sind (a) die Auftragsbestätigung, (b) ggfs. getroffene Zusatzvereinbarungen, wie Preisvereinbarung etc., (c) diese Geschäftsbedingungen (d) die ADSp und (e) Logistik-AGB. Bei Widersprüchen zwischen diesen Geschäftsbedingungen und den übrigen in Ziffer 1.1.4 genannten Vertragsbestandteilen haben die Regelungen der einzelnen Vertragsbestandteile in der vorgenannten Reihenfolge Vorrang.
 
1.2 Angebot, Vertragsschluss
1.2.1  Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich (sie stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sog. invitatio ad offerendum dar), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.  
1.2.2     Ein Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich durch eine verbindliche Bestellung des Auftraggebers (Angebot) gefolgt von der verbindlichen Auftragsbestätigung (Annahme) des Auftragnehmers. Bestellungen des Auftraggebers gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden (Auftragsbestätigung).  
1.2.3 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung (Angebot) ab, so hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen (eingehend) nach Erhalt der Auftragsbestätigung, dieser schriftlich zu widersprechen (Fax reicht aus). Andernfalls kommt der Vertrag zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zu Stande.  
1.2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail, Fax oder Einschreiben (Postbrief)
1.2.5 Sofern abweichend vom Vorstehenden der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein verbindliches schriftliches Angebot unterbreitet, so ist er maximal 7 Tage an dieses Angebot gebunden.
 
1.3 Preise, Zahlungsbedingungen
1.3.1  Sämtliche Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und verstehen sich in EUR (netto) zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung, sowie etwaiger weiterer Gebühren, Steuern oder ähnlicher Abgaben (Zoll etc.), die infolge der Ausübung des Vertrages entstehen können.  
1.3.2  Nicht in der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistungen werden nach marktüblichen Entgelten berechnet.     
1.3.3  Soweit in der Auftragsbestätigung nicht abweichend vermerkt, sind Rechnungen sofort ohne Abzug fällig.  
1.3.4  Bei Vertragsschluss kann der Auftragnehmer eine Akontozahlung, Vorauszahlung oder für bereits erbrachte Leistungen Abschlagzahlungen verlangen.
1.3.5  Reklamationen von Rechnungen hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen (eingehend, Fax reicht aus) ab Rechnungseingang schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber dem Auftragnehmer zu tätigen. Erfolgt innerhalb der vorbezeichneten Frist keine Reklamation, so gilt die Rechnung als von Kunden vollständig anerkannt.
1.3.6  Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten des Auftragnehmers geleistet werden. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Soweit nicht anders vereinbart, gehen alle Kosten und Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
1.3.7  Zahlungen werden auch bei anderslautender Bestimmung des Auftraggebers ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet.
 
1.4 Zahlungsverzug und Liquiditätsprobleme des Auftraggebers
1.4.1  Der Auftraggeber befindet sich spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug ohne dass es dafür einer besonderen Mahnung bedarf (§ 286 Abs.3 BGB).  
1.4.2  Der Auftragnehmer ist berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Hohe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt davon unberührt.  
1.4.3     Bei nicht fristgerechter Zahlung wird der Auftragnehmer eine Mahnung mit erneuter Fristsetzung tätigen. Sollte der Auftraggeber auch diese Frist verstreichen lassen, so wird der Auftragnehmer seine Rechtsanwälte mit der Beitreibung der offenen Forderung beauftragten. Die Kosten für die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte sind vom Auftraggeber, als Verzugsschaden zzgl. Verzugszinsen zu erstatten.
1.4.4  Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggeber wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, insbesondere wenn er von dem Auftragnehmer angenommene Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, so ist der Auftragnehmer unbeschadet anderer Rechte berechtigt: Sämtliche Leistungen sowie die Rückgabe bereitgestellter Unterlagen aus dem vom Verzug betroffenen Vertrag zurückzubehalten oder nur gegen Sicherheitsleistung die Leistung auszuführen. Der Auftragnehmer kann im Anschluss eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Auftraggeber Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer (1) vollständig von dem Vertrag zurücktreten oder (2) die bei ordnungsgemäßem Verlauf erst später zu erfüllende Restschuld aus dem Vertrag sofort fällig stellen. Etwaige Stundungsabreden verlieren nach erfolglosem Ablauf der Frist ihre Wirksamkeit. Unberührt bleiben von diesen Rechten die gesetzlichen Regelungen zum Rucktritt vom Vertrag.
1.4.5  Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer in den hier genannten Fällen unverzüglich zu informieren, damit die verbliebenen Rechtspositionen bestmöglich gesichert werden können.
1.4.6  Bis zur vollständigen Erfüllung fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB gegenüber Kaufleuten an den überlassenen Gegenständen/Unterlagen zu.
 
 
1.5 Aufrechnung, Zurückbehaltung  
1.5.1 Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn die Aufrechnung erfolgt mit einem Anspruch auf Minderung oder Beseitigung von Mängeln oder Fertigstellung aus demselben Vertragsverhältnis.
1.5.2 Der Auftraggeber kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers und der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
1.5.3  Bei Verstößen gegen die vorgenannten Absätze haftet der Auftraggeber für den aus der Zuwiderhandlung entstandenen Schaden.
 
1.6 Abtretung, Pfändungen
1.6.1. Abtretungen oder Pfändungen von Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
1.6.2  Der Auftraggeber hat die durch die Abtretung, Pfändung oder Verpfändung erwachsenen Kosten zu tragen.  
 
1.7 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesamte oder einen Teil der Ausführung der Dienstleistung an Subunternehmer zu vergeben. In jedem Fall haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber weiterhin für die ordnungsgemäße Ausführung solcher an Subunternehmer vergebenen Arbeiten, sofern der Subunternehmer nicht vom Kunden selbst ausgewählt wurde.
 
1.8 Verschwiegenheit und Kundenschutz
Der Auftragnehmer behandelt grds. alle Informationen, die er oder seine Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erhalten, vertraulich. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Haftung für etwaige vorkommende Verschwiegenheits- oder Kundenschutzverletzungen!  
 
2. BESONDERE ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR TRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN
 
2.1 Be- und Entladung
2.1.1  Gemäß § 412 HGB ist der Auftraggeber bzw. für diesen der Verlader oder Empfänger zur Be- und Entladung der Güter verpflichtet, es sei denn es wurde im Auftrag etwas Abweichendes vereinbart.
2.1.2  Der Auftraggeber hat auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Versender zum Empfänger) oder beim Verlader Einfluss darauf zu nehmen, dass die vereinbarten Be- und Entladezeiten eingehalten werden. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden, die durch die Be- und Entladevorgänge sowie für die Verspätungsschäden, die infolge verspäteter Be- und Entladung erfolgen.
 
2.2 Standgelder
2.2.1     Standzeiten werden nach den gesetzlichen Vorschriften vergütet. Sofern nichts anderes vereinbart, sind ersatzfähige Standzeiten mit einem angemessenen und üblichen Stundensatz zu vergüten.
2.2.2  Der Auftraggeber hat auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) oder beim Verlader Einfluss darauf zu nehmen, dass keine unnötigen Standzeiten anfallen.
 
2.3 Pflichten des Auftraggebers
2.3.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, ordnungsgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen.
2.3.2  Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten.
2.3.3  Der Auftraggeber hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und dieser alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend sind.  
2.3.4  Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, dass dem Auftragnehmer ein Verschulden trifft.
 
2.4 Zoll- und Einfuhrverfahren
Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Auftraggeber selbst verpflichtet, für alle Warensendungen, die er aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland befördert haben will, das Ausfuhrverfahren ordnungsgemäß abzuwickeln. Sollte dem Auftragnehmer mangels ordnungsgemäß durchgeführtem Ausfuhrverfahren ein Schaden entstehen, so haftet der Auftraggeber dafür. Sollte der Auftragnehmer durch die Zollbehörden wegen Zollabgaben oder Steuern in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von dieser Haftung und allen damit zusammenhängenden Kosten vollständig freizustellen.  Ist der Auftragnehmer gezwungen Ansprüche zu erfüllen, ist der Auftragnehmer zur Erstattung der vom Auftragnehmer gezahlten Beträge verpflichtet.  
 
3. BESONDERE ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNGEN AUF DEM MESSE-EVENTGELÄNDE (HANDLING)
 
3.1 Pflichten  
3.1.1  Die einzelnen Pflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.  
3.1.2  Soweit nichts Anderweitiges vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht zum ver- oder endpacken des Messegutes verpflichtet. Das gleiche gilt für den Auf- und Abbau von Mess- und Eventständen.
 
3.2 Definitionen
3.2.1  Mit Messegut wird das gesamte Gut (Exponate, Materialien) bezeichnet, welches zur/zum Messe/Event befördert wird oder wenn der Transport nicht durch den Auftragnehmer, sondern durch einen Dritten erfolgt, von dem Auftragnehmer auf dem Messe-/Eventgelände in Empfang genommen wird.
3.2.2  Unter Leergut versteht man (Mehrweg-) Verpackungs- oder (Mehrweg-) Ladehilfsmittel (Verpackungen, Kartons, Kisten, Boxen etc.), die nach dem Aufbau des Messestandes völlig leer sind und auf Weisung ein zu lagern sind.  
3.2.3  Unter Vollgut versteht man jegliches Ladehilfsmittel, Behältnis, welches nicht vollständig leer ist und nach Aufbau des Messestandes auf Weisung des Auftraggebers einzulagern ist. Darunter fallen auch Werkzeuge, Restausstellungs- oder –standbaumaterialen, Leitern und Hubwagen etc., die am Messestand nicht benötigt werden.  
 
3.3 Handling von Messe-, Leer- und Vollgut
3.3.1  Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bringt der Auftragnehmer das Messegut zu Messebeginn (Aufbaubeginn) zum vereinbarten gekennzeichneten Stand.  
3.3.2     Das Leer- bzw. Vollgut, das eingelagert werden soll, ist dem Auftragnehmer transportgerecht aufbereitet und mit einem deutlich ausgefüllten Leer-bzw.Vollgutaufkleber versehen, am Messestand zur Abholung bereit zu stellen.
3.3.3  Voll- und Leergutaufkleber erhält der Auftraggeber im Büro des von dem Auftragnehmer vor Ort auf dem Messegelände eingesetzten Messepartners. ProStückgut sind 2 Aufkleber an 2 gut sichtbaren Stellen anzukleben.  
3.3.4  Übersteigt der Wert des einzelnen Leergutes einen Wert von über 250,00 €, so ist dies dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Leergut entweder witterungsunempfindlich ist oder das Leergut durch Folie geschützt ist und keinen Schaden durch Nässe oder Regen nehmen kann. Beim Überqueren des Messegeländes kann das Leergut Regen ausgesetzt sein.
3.3.5  Nach Beendigung der Messe/Veranstaltung wird das Leergut schnellstmöglich nach und nach zum Stand zurückgebracht.
3.3.6  Befindet sich Leer- oder Vollgut nach Beendigung der offiziellen Auf- und Abbauzeiten noch in den Messehallen, so kann es vom Auftragnehmer aufgrund einer Anweisung des Veranstalters auf Kosten des Auftraggebers abtransportiert werden, auch wenn keine Bestellung des Auftraggebers vorliegt.
3.3.7 Reklamationen jeglicher Art, die das Handling betreffen, insbesondere Beschädigungen an Messe-, Leer- und Vollgut, sind unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer beauftragt seinen Messepartner vor Ort mit der Erstellung eines schriftlichen Schadenprotokolls. Der Auftraggeber hat den Schaden mit Lichtbildern zu dokumentieren und dem Auftragnehmer zusammen mit dem schriftlichen Schadenprotokoll innerhalb einer Frist von 7 Tagen zuzusenden (eine elektronische Übersendung genügt).
 
4. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
 
4.1 Haftung  
4.1.1 Die Haftung des Auftragnehmers endet (je nach Leistungsvereinbarung, spätestens jedoch) mit dem Abstellen des Gutes am vereinbarten gekennzeichneten Stand, auch dann, wenn der Auftraggeber/Aussteller oder dessen Beauftragter nicht anwesend ist. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.  
4.1.2     Die Haftung hinsichtlich von Leer- und Vollgut beginnt mit dessen Übernahme am Stand und endet mit dem Abstellen am Stand nach Beendigung der Messe, auch dann, wenn der Auftraggeber/Aussteller oder dessen Beauftragter nicht anwesend ist. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
4.1.3     Bei Verpackungen, Kisten, Boxen etc., die als Leergut deklariert sind, wird keine Haftung für etwaigen Inhalt (Werkezuge, Restausstellungs- oder standbaumaterialen etc.) übernommen. Ausstellungs- oder Standbaumaterial muss vom Aussteller/Standbauer als Vollgut deklariert werden!
4.1.4  Bei der Rückführung der Messeware zum LKW beginnt die Haftung erst bei der direkten Abholung vom Stand.
4.1.5     Es gelten die nachstehenden Haftungsbeschränkungen. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer eigenen Transport- und Lagerversicherung empfohlen.
 
4.1.6  Ergänzend zu diesen Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,00 €/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. Ereignis auf 1 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für den Fall, dass die CMR durch Selbsteintritt, Fixkostenspedition, Sammelladung o.a. auf diesen Vertrag Anwendung finden sollte, gelten die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge und –beschränkungen der CMR. Auch andere zwingende gesetzliche Regelungen (z.B. aus MÜ, CIM etc.) gehen diesen AGB vor. Ergänzend wird vereinbart, dass (1.) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs (Auftragnehmers) noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2.) der Spediteur (Auftragnehmer) als Verfrachter in den in § 512 Abs.2 Nr.1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur (Auftragnehmer) als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs.2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.
 
4.2 Ergänzungen, Salvatorische Klausel
4.2.1  Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Nebenabreden des geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Aufhebungen dieser Schriftformklausel.
4.2.2     Alle zwischen den Vertragsparteien vor dem Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind durch den Abschluss dieses Vertrages überholt.
4.2.3  Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks des jeweiligen Vertragsbestandteils vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss des Vertrages die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.  
 
4.3 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Hanau). Für den Fall, dass ein ausschließlicher Gerichtsstand zwingend gesetzlich geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für den Fall, dass neben einem gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstand ein zusätzlicher Gerichtsstand zulässig ist, gilt der Gerichtsstand Hanau als zusätzlich vereinbarter Gerichtsstand (Prorogation).

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